Die Satzung und Geschäftsordnung regeln den strukturellen Aufbau des Stadtjugendring Heidelberg e.V.

Die Datenschutzrichtlinie beschreibt die im Stadtjugendring Heidelberg eingerichteten Maßnahmen zur Umsetzung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung. 

Satzung des Stadtjugendring Heidelberg e.V.

In der Fassung vom 25. November 1992

Zuletzt geändert am 14. Oktober 2020

Präambel
Die Jugend ist aufgerufen, in verantwortungsbewusstem Handeln ihren Beitrag zur Fortentwicklung der Demokratie in unserem Lande in Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit zu leisten.

Sie bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung. Die Jugend hält es im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung für ihre Pflicht, schöpferisch und gestaltend am Fortschritt unserer Gesellschaft mitzuarbeiten und kritisch Stellung zu nehmen zu allen Gegenwart und Zukunft betreffenden Fragen. Dies gilt für alle Bereiche des menschlichen Zusammenlebens, in die sich die Jugend gestellt sieht.

Die Jugend erhebt Anspruch auf Gehör und verantwortliche Mitsprache in den kommunalen Entscheidungsgremien. Sie will partnerschaftlich an der Formung des Gemeinwesens Anteil haben.

Diesem Bestreben dient der Stadtjugendring Heidelberg als Zusammenschluss der Heidelberger Jugendverbände.

§ 1 [Name, Arbeitsbereich, Sitz und Rechtsform]
Der Verein führt den Namen „Stadtjugendring Heidelberg e.V.“ – nachfolgend SJR genannt –, arbeitet im Bereich des Stadtkreises Heidelberg und hat seinen Sitz in Heidelberg.

§ 2 [Zweck und Aufgabe]

(1) Der SJR ist eine auf freiwilliger Grundlage gebildete Arbeitsgemeinschaft der im Stadtgebiet tätigen Jugendverbände und sonstigen Jugendgemeinschaften, sofern sie Jugendarbeit im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes betreiben. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Die Feststellung und Vertretung der Interessen und Bedürfnisse der Jugendverbände und Mitgliedsvereine gegenüber Staat, Stadt und Öffentlichkeit. Der SJR setzt sich für eine ausreichende finanzielle Förderung der Kinder- und Jugendarbeit durch öffentliche Mittel ein.
b) Die Förderung der Jugend in ihrem Bestreben, mit kritischem Denken und Handeln die Demokratisierung unserer Gesellschaft zu vervollkommnen.
c) Die Anregung, Planung, Förderung und Durchführung von gemeinsamen Aktivitäten der Mitglieder.
d) Die Bereitstellung von Einrichtungen und Freiräumen für junge Menschen sowie die Mitwirkung bei der Kinder- und Jugendhilfearbeit.
e) Die Förderung der Völkerverständigung durch die Organisation von Jugendbegegnungen, insbesondere mit den Partnerstädten, sowie das Eintreten für ein gleichberechtigtes und partnerschaftliches Zusammenleben von Menschen aller Nationalitäten.
f) Das Eintreten für den Erhalt unserer natürlichen Lebensgrundlagen.
g) Die Förderung und Stärkung des ehrenamtlichen Engagements in den Jugendverbänden und Vereinen.
h) Die Entwicklung eigener Vorstellungen zu öffentlichen Belangen und den daraus resultierenden Aufgaben.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(3) Der SJR vertritt in gegenseitiger Anerkennung und Achtung der Eigenständigkeit aller Mitglieder deren Interessen gegenüber der Öffentlichkeit, den Vertretungskörperschaften und Behörden sowie im Jugendhilfeausschuss.

§ 3 [Mitgliedschaft, Beiträge]

(1) Die Mitgliedschaft im SJR ist freiwillig, ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(2) Mitglied im SJR können Jugendverbände und Jugendgemeinschaften mit Sitz in Heidelberg sein, die eine regelmäßige Jugendarbeit im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes anbieten und sich zur aktiven Mitarbeit im SJR verpflichten.
(3) Jugendgemeinschaften, deren Rechtsträger ein Erwachsenenverband ist, sind als Jugendabteilung Mitglied. Sie müssen vom Erwachsenenverband unabhängige Aktivitäten nach eigener Satzung oder Ordnung durchführen.
(4) Stimmberechtigte Mitglieder sind alle Mitgliedsverbände, die mindestens 30 Mitglieder bis 27 Jahre haben. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand haben das Recht, von jedem Mitglied den Nachweis der Mitgliederzahl und der aktiven Jugendarbeit zu verlangen.
(5) – gestrichen –
(6) Verbände mit ähnlicher oder gleicher Zielrichtung können sich in einem Sammelverband zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Anerkennung des Sammelverbandes. Sie kann Sammelverbände einrichten. Sammelverbände haben den Status eines Vollmitgliedes.
(7) Beratende Mitglieder sind
a) die in Ziffer 2 genannten Jugendverbände und Jugendgemeinschaften, die weniger als 30 Mitglieder bis 27 Jahre haben,
b) die Stadt Heidelberg, vertreten durch einen Beauftragten,
c) Ehrenmitglieder und weitere von der Mitgliederversammlung bestimmte Personen und Verbände.
(8) Jugendverbände und Jugendgemeinschaften sind mit allen ihren Untergliederungen, parteipolitische Jugendverbände mit allen Nebenorganisationen, auch wenn sie formell selbständig sind, als e i n e Organisation im Sinne dieser Satzung anzusehen.
(9) Von den Mitgliedern werden finanzielle Beiträge nicht erhoben.

§ 4 [Ehrenmitgliedschaft]

Als Ehrenmitglied können auf Vorschlag aus der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten berufen werden, die sich um die Förderung der Jugendarbeit in Heidelberg verdient gemacht haben. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit vor zwei Dritteln der anwesenden Delegierten erforderlich.

§ 5 [Aufnahme neuer Mitglieder]

(1) Ein Aufnahmeantrag ist vom satzungsgemäß zuständigen Organ des antragstellenden Jugendverbandes schriftlich an den Vorstand des SJR zu stellen.
(2) Aus dem Antrag muss hervorgehen:
a) Name und Sitz und Anzahl der Mitglieder des antragstellenden Jugendverbandes. Name, Geburtsdatum und Anschrift der Mitglieder bis 27 Jahre sind auf Verlangen dem Vorstand zur Einsicht vorzulegen.
b) Name und Anschrift des Vorstands
c) die Zugehörigkeit zu anderen Organisationen,
d) die Anerkennung der Satzung und Richtlinien des SJR und die Verpflichtung zur
aktiven Mitarbeit,
e) – gestrichen –
Dem Antrag ist weiter eine Satzung oder Ordnung des antragstellenden Jugendverbandes sowie der Nachweis über ein Jahr unmittelbar zurückliegende Jugendarbeit beizufügen.
(3) Der Satzungsausschuss prüft vorab, ob der Antrag formal den Anforderungen dieser Satzung entspricht. Der Vorstand des SJR erklärt, dass die Aufnahmekriterien erfüllt sind.
(4) Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.

§ 6 [Ende der Mitgliedschaft]

(1) Die Mitgliedschaft im SJR endet durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedsverbandes.
(2) Von der Auflösung des Mitgliedsverbandes ist dem Vorstand des SJR Mitteilung zu machen. Wird dem Vorstand die Auflösung eines Mitgliedsverbandes auf andere Weise bekannt, stellt er die Beendigung der Mitgliedschaft dieses Verbandes fest.
(3) Der Austritt aus dem SJR ist jederzeit möglich. Er ist durch eingeschriebenen Brief vom satzungsgemäß zuständigen Organ des Mitgliedes schriftlich an den Vorstand des SJR zu erklären.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem SJR ist bei vereinsschädigendem Verhalten, bei Verstoß gegen die Satzung oder bei mehr als dreimaligem unentschuldigten Fehlen in Folge bei der Mitgliederversammlung möglich. Er kann von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder vom Vorstand unter Darlegung der Gründe schriftlich bei der Mitgliederversammlung beantragt werden. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied innerhalb von 14 Tagen eine Abschrift des Antrages zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen und den Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Über den Ausschlussantrag entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Antragstellers und des betroffenen Mitgliedes mit Zweidrittelmehrheit.

§ 7 [Organe]

Die Organe des SJR sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 8 [Mitgliederversammlung, Stimmrechte]

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des SJR. Sie setzt sich zusammen aus den Delegierten der Mitglieder. Stimmberechtigte Mitglieder bis 1000 Mitgliedspersonen haben eine Stimme. Pro weitere angefangene 1000 Mitglieder erhält das Mitglied eine weitere Stimme. Sammelverbände haben pro (angefangene) 200 Mitglieder eine Delegiertenstimme, mindestens jedoch so viele Stimmen, wie die einzelnen Mitglieder des Sammelverbandes ohne den Zusammenschluss hätten, höchstens jedoch fünf Delegiertenstimmen. Vor Beginn einer Mitgliederversammlung können sich nicht stimmberechtigte Mitglieder zu Stimmgemeinschaften zusammenschließen, um die Rechte eines stimmberechtigten Mitgliedes zu erreichen. Dieser Zusammenschluss gilt jeweils für die gesamte Dauer einer Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliedsverbände haben Namen und Anschrift ihrer stimmberechtigten Delegierten und deren Vertreter schriftlich beim SJR zu melden.
(3) Der Vorstand beruft mindestens zweimal innerhalb eines Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung ein. Die Einladung mit Tagesordnung muss den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag in Textform vorliegen. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse mitgeteilt haben, werden per Brief eingeladen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Mitgliedsverband dem SJR schriftlich mitgeteilten Delegierten und die zuletzt mitgeteilten Adressen gerichtet ist.
(4) Das Antragsrecht regelt die Geschäftsordnung.
(5) Wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Vorlage einer Begründung die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand verlangen, muss dies umgehend, spätestens innerhalb von 28 Kalendertagen, geschehen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Kommt eine beschlussfähige Versammlung nicht zustande, so beruft der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese muss innerhalb von 28 Tagen stattfinden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 9 [Aufgaben der Mitgliederversammlung]

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich über alle programmatischen, organisatorischen und finanziellen Fragen des SJR. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
a) die Wahl und Entlastung der Vorsitzenden und des Vorstandes,
b) die Wahl von zwei Revisoren und deren Stellvertretern,
c) die Bildung und Auflösung von Ausschüssen,
d) die Wahl und Abwahl der Delegierten für das Partnerschaftskomitee,
e) die Wahl der Kandidaten für den Jugendhilfeausschuss der Stadt Heidelberg,
f) die Verabschiedung des Haushaltsplans,
g) die Genehmigung der Jahresabrechnung,
h) die Anhörung zur Bestellung eines Geschäftsführers,
i) die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
j) die Beschlussfassung über Satzung, Geschäftsordnung, Datenschutzrichtlinie und Finanzrichtlinien,
k) die Beschlussfassung über die Auflösung des SJR.
(2) Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich.

§ 10 [Vorstand]

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem KassenführerIn sowie weiteren fünf Vorstandsmitgliedern.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1., die/der 2. Vorsitzende und der/die KassenführerIn. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam. Sie handeln nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des gesamten Vorstandes.
(3) Dem Vorstand obliegt die Vertretung und laufende Geschäftsführung des SJR. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(4) Der Vorstand und die Ausschüsse amtieren jeweils für die Dauer von 2 Jahren. Sie bleiben jedoch im Amt, bis Neuwahlen erfolgt sind, längstens jedoch 6 Monate.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

§ 11 [Ausschüsse]

(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt folgende Ausschüsse mit jeweils 7 Delegierten:
a) Finanzausschuss
b) Satzungsausschuss
c) Partnerschaftskomitee
Das Partnerschaftskomitee besteht aus 7 von der Mitgliederversammlung gewählten Delegierten des SJR. Zusätzlich benennen die Freundeskreise je einen Delegierten; letztere werden auf Vorschlag der jeweiligen Organisation von der Mitgliederversammlung bestätigt.
(2) Weitere Ausschüsse oder Arbeitsgremien für bestimmte Aufgaben können gebildet werden.
(3) In jedem Ausschuss soll ein Vorstandsmitglied mitarbeiten.
(4) Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n.
(5) Ausschüsse berichten der Mitgliederversammlung und dem Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit.
(6) Verlautbarungen an die Öffentlichkeit sind mit dem Vorstand abzustimmen.

§ 12 [Abwahl von Funktionsträgern]

Handelt der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder, gewählte Ausschussmitglieder oder Delegierte im Partnerschaftskomitee gegen die Satzung, so können sie von der Mitgliederversammlung auch innerhalb der Amtszeit mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Stimmen auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds, der in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt rechtzeitig bekannt zu geben ist, unter gleichzeitiger Wahl eines Nachfolgers abberufen werden.

§ 13 [Protokoll]

Über Sitzungen des SJR ist Protokoll zu führen. Zu Beginn jeder Sitzung ist ein Protokollführer zu benennen. Das Protokoll ist vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 14 [Geschäftsjahr]

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 [Kassenprüfung]

Die Prüfung der Finanznachweise und der Kasse erfolgt mindestens einmal im Jahr durch die von der Mitgliederversammlung bestellten Revisoren. Diese haben über die Buch- und Kassenführung einen Revisionsbericht zu geben.

§ 16 [Satzungsänderung und Auflösung des Vereins]

(1) Die Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung und der Finanzrichtlinien sowie die Auflösung des Vereins ist nur durch eine mit dieser Tagesordnung einberufene Mitgliederversammlung möglich. Im Falle vorgenannter Änderungen sind die vorgeschlagenen Änderungstexte bekannt zu geben.
(2) In der beschlussfähigen Mitgliederversammlung ist für die Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung und der Finanzrichtlinien eine Mehrheit von zwei Dritteln, für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Heidelberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, möglichst für die Förderung der Jugendhilfe.

§ 17 [Inkrafttreten]

Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 25. November 1992 in Kraft.

Geschäftsordnung

§ 1 [Versammlungsleitung]

(1) Der 1. Vorsitzende eröffnet die Mitgliederversammlung und leitet die Vorstandssitzungen.
(2) Andere Gremien werden vom jeweiligen Vorsitzenden geleitet.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter.
(4) Vom Versammlungsleiter ist zu Beginn jeder Sitzung die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden, die Beschlussfähigkeit und die Tagesordnung festzulegen.
(5) Der Versammlungsleiter führt eine Rednerliste und erteilt jeweils das Wort.

§ 2 [Beschlussfähigkeit]

(1) Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist in § 8 Abs. 6 der Satzung geregelt.
(2) Sonstige Gremien sind beschlussfähig, wenn mindestens eine Woche vorher alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Es gilt die entsprechende Sonderregel von § 7 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung.
(3) Bei Zweifel an der Beschlussfähigkeit einer Versammlung kann jeder stimmberechtigte Anwesende diese vom Versammlungsleiter überprüfen lassen. Dieser stellt gegebenenfalls die Beschlussfähigkeit fest. Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt eine Versammlung als beschlussfähig.

§ 3 [Protokollführung]

(1) Das Protokoll enthält die Tagesordnung und die Anwesenheitsliste mit Angabe der Stimmberechtigung. Anträge und Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis sind wörtlich aufzunehmen.
(2) Persönliche Erklärungen sind auf Wunsch ins Protokoll aufzunehmen.
(3) Das Protokoll ist in der nächsten Sitzung genehmigen zu lassen. Wird Einspruch erhoben und dieser nicht nach Stellungnahme des Versammlungsleiters als erledigt erklärt, wird über die endgültige Formulierung beschlossen.
(4) Eine Ausfertigung des Protokolls ist allen Mitgliedern, sowie auf Wunsch allen, die an der Sitzung teilgenommen haben, spätestens vier Wochen nach der Sitzung elektronisch zur Verfügung zu stellen.

§ 4 [Anträge]

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über ihre Tagesordnung.
(2) Anträge zur Tagesordnung sind in der Regel rechtzeitig vor der Einladung zur Sitzung zu stellen. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Antrag auch zu Beginn der Sitzung gestellt werden. Die Versammlung entscheidet über die endgültige Tagesordnung.
(3) Anträge zur Sache können schriftlich oder mündlich eingebracht werden. Nach der Aussprache wird über den Antrag abgestimmt. Liegen mehrere Anträge vor, wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der in seinen Auswirkungen am weitestgehenden ist.
(4) Anträge zum Verfahren (zur Geschäftsordnung) haben Vorrang und können jederzeit gestellt werden. Sie werden durch das Heben beider Hände, erforderlichenfalls auch durch Zuruf gestellt.
(5) Nach dem Verfahrensantrag ist e i n e Gegenrede möglich, dann ist abzustimmen.
(6) Anträge zum Verfahren sind zulässig, wenn sie sich auf folgende Punkte beziehen:
a) Vertagung des Verhandlungsgegenstandes
b) Absetzen eines Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung
c) Verweisung eines Verhandlungsgegenstandes an ein anderes Gremium
d) Unterbindung von Anträgen gemäß § 4 Abs. 4
e) Fehler in der Sitzungsleitung
f) Abwahl des Versammlungsleiters
g) Persönliche Stellungnahmen
h) Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit
i) Antrag auf Begrenzung der Redezeit
k) Antrag auf Begrenzung der Zahl der Redner
l) Antrag auf Schließung der Rednerliste
m) Antrag auf Schluss der Debatte. Ein solcher Antrag kann nur von einem Antragsberechtigten gestellt werden, der noch nicht zur Sache gesprochen hat.

§ 5 [Wahlen und Abstimmungen]

(1) Beschlüsse werden, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung nicht eine qualifizierte Mehrheit verlangen, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(2) Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Delegierten muss geheim abgestimmt werden.
(3) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands erfolgt in der Regel geheim.
(4) a) Der Erste Vorsitzende und die beiden Zweiten Vorsitzenden werden in zwei getrennten Wahlgängen gewählt. Stehen mehrere Kandidaten für das Amt des Ersten Vorsitzenden zur Wahl, entscheidet die absolute Mehrheit. Wird diese von keinem der Kandidaten erreicht, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Für die Wahl der beiden Zweiten Vorsitzenden gilt Abs. 4 Buchstabe b) entsprechend.
b) Die übrigen Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang gewählt werden. Dabei stehen jedem Wahlberechtigten so viele Stimmen zu, wie Ämter zu vergeben sind. Stimmhäufung ist unzulässig. Die jeweils höchste Stimmenzahl entscheidet über die Vergabe der Ämter. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
c) Andere Wahlen erfolgen in der Regel in einem Wahlgang, wobei offene Wahl möglich ist. Das Wahlverfahren ergibt sich aus Abs. 4 Buchstabe b).
(5) Zur Durchführung von Vorstandswahlen wird ein Wahlausschuss gewählt, der in der Regel aus drei Personen besteht.
(6) Nachwahlen gelten für die laufende Wahlperiode.

§ 6 [Mitgliederversammlung]

(1) Die Zahl der Stimmen eines Mitglieds und die Legitimation der Delegierten ergibt sich aus der Mitteilung, die jedes Mitglied zu Beginn des Geschäftsjahres der Geschäftsstelle des Stadtjugendrings schriftlich zu machen hat; sie enthält den aktuellen Mitgliederstand sowie die Namen und Anschriften der Delegierten und eventueller Stellvertreter. Diese Pflichtmeldung kann auch mit dem Antrag 1b erfolgen. Wenn die Meldung nicht erfolgt, kann das Stimmrecht nicht ausgeübt werden. Eine Änderung der Delegierten ist dem Stadtjugendring umgehend
mitzuteilen. Ein Delegierter, der nicht beim Stadtjugendring gemeldet ist, muss eine schriftliche Vollmacht seines Verbandes vorweisen.
(2) Rederecht haben grundsätzlich alle Anwesenden. Die Mitgliederversammlung kann auf
Antrag das Rederecht auf die Delegierten beschränken.

§ 7 [Vorstand]

(1) Der  1. Vorsitzende lädt spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung zur Vorstandssitzung ein. In dringenden Fällen kann der Vorstand ohne Einhaltung der Frist auch mündlich zu einer Sitzung einberufen werden.
(2) Die Sitzungen finden nach Notwendigkeit statt. Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands muss der Vorstand zu einer Sitzung zusammentreten.
(3) Der Vorstand tagt in der Regel nichtöffentlich, er kann aber Personen mit beratender Stimme hinzuziehen, insbesondere von der Stadtverwaltung Heidelberg. Die Vorsitzenden der Ausschüsse sollen in regelmäßigen Abständen zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden und dort berichten.

§ 8 [Aufgaben der Vorstandsmitglieder]

(1) Der 1. Vorsitzende berichtet der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vorstands und der Geschäftsstelle.
(2) Der  1. Vorsitzende führt im Auftrag des Vorstands die Aufsicht über die Geschäftsstelle.
(3) Verhinderungsvertreter des  1. Vorsitzenden ist der 2. Vorsitzende. Bei dessen Verhinderung übernimmt das jeweils älteste Mitglied des Vorstands die Aufgaben des 1. Vorsitzenden.
(4) Der 1. Vorsitzende kann Aufgaben aus seinem Bereich an Mitglieder des Vorstands delegieren.
(5) Der/dem KassenführerIn obliegt die Kassenführung, insbesondere die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Buchhaltung und die Vorbereitung der Jahresabschlüsse.
(6) Über das Vermögen des Vereins dürfen nach dem Vier-Augen-Prinzip jeweils zwei Personen verfügen. Diese Berechtigten sind der/die 1., der/die 2. Vorsitzenden und der/die KassenführerIn. Der Vorstand soll eine Bagatellgrenze festlegen, über die berechtigte Personen allein verfügen dürfen.
(7) Über die Geschäftsverteilung entscheidet der gesamte Vorstand.

§ 9 [Ausschüsse]

(1) Ausschüsse tagen in der Regel nichtöffentlich. Beratende Mitglieder können kooptiert werden.
(2) Stimm-, rede- und antragsberechtigt sind alle gewählten Delegierten. Redeberechtigt sind zudem alle Vorstandsmitglieder.
(3) Die Delegierten der Freundeskreise im Partnerschaftskomitee sind nur bei Punkten abstimmungsberechtigt, die ihre jeweilige Partnerstadt betreffen. Im Zweifelsfall bestimmt darüber der Vorsitzende des Partnerschaftskomitees.

Datenschutzrichtlinie

beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Stadtjugendrings Heidelberg e.V. am 27. März 2019
 

1. Zweck der Datenschutzrichtlinie

Diese Richtlinie beschreibt die im Stadtjugendring Heidelberg eingerichteten Maßnahmen zur Umsetzung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (im folgenden DS-GVO genannt). Alle Mitarbeitenden und an der Verarbeitung personenbezogener Daten direkt oder indirekt beteiligten externen Dienstleister (Auftragsverarbeitende) sind zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nach der DS-GVO beim Umgang mit personenbezogenen Daten verpflichtet. Eine Abweichung davon ist nur nach einer dokumentierten Freigabe zulässig.

2. Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben und Transparenz

Personenbezogene Daten dürfen nur dann verarbeitet werden, wenn eine Rechtsgrundlage gemäß Artikel 6 DS-GVO oder die nachweisbare Einwilligung durch den Betroffenen gemäß Artikel 7 DS-GVO vorliegen. Personenbezogene Daten sind soweit möglich immer direkt beim Betroffenen zu erheben, damit dieser Kenntnis über die zu seiner Person gespeicherten Daten hat. Hierbei wird die betroffene Person gemäß Artikel 13 DS-GVO umfassend informiert. Bei einer Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten ohne Wissen des Betroffenen werden die Informationspflichten gegenüber dem Betroffenen sichergestellt. Dem in Artikel 15 DS-GVO benannten Auskunftsrecht wird Rechnung getragen.Die Grundsätze Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit werden berücksichtigt.

3. Datenverarbeitung

Die Einhaltung der Vorgaben der DS-GVO sind die Voraussetzung und die Basis zur Verarbeitung personenbezogener Daten.

3.1 Technische und organisatorische Maßnahmen

Zur Sicherstellung des Datenschutzes sind auf Basis der Forderungen von Artikel 5, 25 und 32 DS-GVO technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz eingerichtet. Bei der Definition und Implementierung sind die Art und der daraus resultierende Schutzbedarf der verarbeiteten personenbezogenen Daten berücksichtigt.

3.2 Verfahrensbezogene Schutzmaßnahmen

Die verfahrensbezogenen Schutzmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, des Orts der Datenverarbeitung und der an der Datenverarbeitung beteiligten Personen geplant, umgesetzt und kontinuierlich überwacht. Dabei sind der jeweilige Stand der Technik und der Schutzbedarf der Datenverarbeitung berücksichtigt. Dem Ziel, immer nur die personenbezogenen Daten zu erheben, verarbeiten und Nutzen, die zwingend für das Verarbeitungsverfahren notwendig sind, wird Rechnung getragen.

Es wird bei jeder Datenverarbeitung geprüft, inwieweit die

  • Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben und Transparenz
  • Zweckbindung
  • Datenminimierung
  • Richtigkeit
  • Speicherbegrenzung
  • Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit

durch bestehende oder zukünftige Risiken im Rahmen der Datenverarbeitung, dem der Stand der Technik und der Implementierungskosten berücksichtigt sind.

 
4. Betroffenenrechte

Jeder von der Datenverarbeitung Betroffene hat das Recht auf Berichtigung, Einschränkung und Löschung seiner personenbezogenen Daten. Eingehende Berichtigungs-, Einschränkungs- und Löschungsanforderungen werden durch die für den Datenschutz im Stadtjugendring Heidelberg verantwortliche Stelle und den für die Verarbeitungstätigkeit Verantwortlichen dokumentiert geprüft und umgesetzt. Hierbei sind auch etwaige Auftragsverarbeitende und Empfänger der personenbezogenen Daten des Betroffenen berücksichtigt. Der Betroffene erhält hierüber eine Rückmeldung.