Bundeskinderschutzgesetz § 72a

Am 01.01.2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kinder und Jugendlichen in Kraft getreten, mit dem Ziel den Kinderschutz in Deutschland zu verbessern. Dies bedeutet, dass Personen, die im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt sind, zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gesetzlich verpflichtet sind.

Schritt 1:
Sie, als freier Träger der Jugendhilfe (im folgenden Verein), schließen mit dem Kinder- und Jugendamt eine entsprechende Vereinbarung in Anwendung des § 72a SGB VIII ab.
Anlage 01 – Vereinbarung nach § 72a SGB VIII

Schritt 2:
Prüfen Sie in Ihrem Verein, ob für Ihr Kinder- und Jugendangebot die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis der ehren- oder nebenamtlich tätigen Personen erforderlich ist.
Anlage 02 – Empfehlung und Prüfschema zur Notwendigkeit der Einsichtnahme in ein Führungszeugnis

Schritt 3:
Nach Feststellung der Tätigkeiten, die die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis erfordern, bitten Sie die entsprechenden ehren- oder nebenamtlichen Personen dieses beim Bürgeramt zu beantragen. Sie, als Verein, müssen hierzu die ehrenamtliche Tätigkeit bestätigen, damit das erweiterte Führungszeugnis gebührenfrei ausgestellt werden kann.
Anlage 03 – Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses

Schritt 4:
Nachdem die ehren- oder nebenamtlich tätige Person das erweiterte Führungszeugnis erhalten hat, kann dieses in der Geschäftsstelle des Stadtjugendrings Heidelberg (Harbigweg 5, 69124 Heidelberg) – als neutrale Stelle – eingesehen werden. Sie, als Verein, können die Einsichtnahme durch den Stadtjugendring beantragen. Die notwendige Bestätigung für die Ausübung von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit erfolgt durch den Stadtjugendring Heidelberg e.V. Natürlich ist es Ihnen frei, auch selbst im Verein die Einsichtnahme vorzunehmen.
Anlage 04 – Beantragung der Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis

Schritt 5:
Die ehren- oder nebenamtlich tätige Person kommt mit der Bestätigung zu Ihnen in den Verein. Dort muss die Einsichtnahme des Führungszeugnisses entsprechend dokumentiert werden.
Anlage 05 – Dokumentationsblatt für den Träger bezüglich der Einsichtnahme in das Führungszeugnis bei neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen

Folgendes muss bei der Dokumentation beachtet werden:
a)    Das erweiterte Führungszeugnis darf bei der Einsichtnahme nicht älter als drei Monate sein – siehe „Datum des Führungszeugnisses“ auf der Bescheinigung des Stadtjugendrings Heidelberg (Anlage 04).
b)    Spätestens nach fünf Jahren ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.
c)    Nach Beendigung einer entsprechenden Tätigkeit, sind die Daten spätestens nach drei Monaten aus der Dokumentation zu löschen.

Schritt 6:
Es ist möglich, dass sich Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit spontan und kurzfristig ergeben. Da die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses in der Regel einige Wochen dauern kann, sollte im Vorfeld der Maßnahme zumindest eine Selbstverpflichtungserklärung der ehren- oder nebenamtlichen Person abgegeben werden.
Anlage 06 – Muster für eine Selbstverpflichtungserklärung