Freistellung

Wer ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätig ist, hat einen Anspruch, dafür bis zu zehn Tage im Jahr (für Auszubildende fünf) von Ausbildung, Dienst oder Arbeit freigestellt zu werden. Das regelt das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit. Die  Freistellung steht allen Beschäftigten über 16 Jahren zu, die in Baden-Württemberg in einem Dienst-, Arbeits-, Ausbildungs- oder sonstigen arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (z. B. Freiwilliges Soziales Jahr) stehen.

Der jährliche Freistellungsanspruch beträgt 10 Tage, bei Auszubildenden 5 Tage. Der Freistellungsanspruch kann auf max. 3 Veranstaltungen verteilt werden. Der Antrag auf Freistellung ist mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme beim Arbeitgeber einzureichen. Der Verband oder die Institution, bei dem die ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt, stellt den Antrag beim Arbeitgeber.

Auf der Seite des Landesjugendrings Baden-Württemberg gibt es weitere Informationen rund um die Freistellung in der Jugendarbeit sowie eine Antragsvorlage. Außerdem gibt es einen Online-Fragebogen, mit dem der Landesjugendring Informationen über die bisherigen Erfahrungen mit der Freistellung sammelt, um sich hier politisch weiter für Verbesserungen einzusetzen.