Das Sozialministerium hat eine neue Corona-Verordnung “Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit” (kurz: CoronaVO KJA/JSA) veröffentlicht. Die neuen Regelungen gelten ab heute, 17. Mai 2021.

Übersicht

Offizielle Richtlinien und Rahmenbedingungen

Nach wie vor nicht erlaubt sind Angebote mit Übernachtungen. Dazu wird es in nächster Zukunft Gespräche mit dem Ministerium geben. Wir gehen davon aus, dass solche Angebote in den Sommerferien wieder erlaubt sein werden. Voraussetzung dürfte sein, dass der Inzidenzwert stabil unter 50 bleibt.

Wichtig außerdem: die Angebote dürfen nicht gemischt werden, es muss also vorher klar sein: mache ich ein Angebot in der Größe, die Testungen voraussetzt, dann darf niemand teilnehmen, der/die nicht getestet ist. Personen, die geimpft, genesen (nicht länger als 6 Monate!) und getestet sind, werden dabei gleichgestellt.

 

Feste Gruppen ab 30 Teilnehmenden

Mit diesen Gruppengrößen werden, vor allem bei Inzidenzwerten unter 100, auch wieder Angebote in den Ferien möglich. Bei Gruppengrößen über 30 gilt nach wie vor die Regelung, ggf. mehrere feste Gruppen mit 30 Teilnehmenden zu bilden (§ 3, Abs 3 Corona-VO KJA/JSA).

 

Abstandsregeln

Nach wie vor gilt für die Angebote nach § 11 SGB VIII die Abstandsempfehlung nach § 2 Abs 1. Mindestabstand ist also nicht zwingend, sondern dort erforderlich, wo es entsprechend des Angebots möglich ist. Neu aufgenommen in der Corona-VO KJA/JSA in §2 Abs 7 ist allerdings ein deutlicher Hinweis auf die räumlichen Möglichkeiten, die die Einhaltung des Mindestabstands ermöglichen müssen. Das bedeutet, dass die Abstandsempfehlung nochmal deutlicher benannt wird: sie ist kein Freibrief, sondern erfordert Sorgfalt bei der Planung und Durchführung von Angeboten.

Wird das Angebot in den öffentlichen Raum verlagert, gilt die Abstandsregel nach § 2 Abs 2 Corona-VO – also nicht die Abstandsempfehlung (§ 3 Abs 3 Corona-VO KJA/JSA). Dies ist jedoch mit einer Zumutbarkeitsklausel versehen, die vor allem hinsichtlich der Aufsichtspflicht wichtig ist. Faustregel: je jünger die Teilnehmenden, desto weniger ist der Mindestabstand im öffentlichen Raum zumutbar.

Unverändert gültig sind alle Hygienevorschriften, die Vorschriften zur Dokumentation, die Arbeitsschutzregelungen und die Ausschlusskriterien.

 

Dokumentation über die Luca-App

In einer Pressemeldung informiert das Ministerium darüber, dass und wie die Luca-App zur Dokumentation eingesetzt werden kann. Sie ist für alle Einrichtungen, die ihre Teilnehmer:innen dokumentieren müssen, kostenlos verfügbar.

 

Weitere Infos

Die Fristen, zu denen die Inzidenzwerte eine Öffnung bewirken, sind nicht verändert worden. Nach wie vor gilt: wenn der Inzidenzwert seit fünf Tagen unter einen festgelegten Wert sinkt, dann treten am übernächsten Tag die Erleichterungen in Kraft. Liegt er drei Tage über einem Schwellenwert, treten am übernächsten Tag Verschärfungen in Kraft.