Vom 2. bis zum 30. November 2020 gelten weitere Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Die wichtigsten grundsätzlichen Regelungen findet ihr hier zusammengefasst, hier geht es zur ausführlichen Verordnung.

Am 7. November 2020 wird eine geänderte Verordnung des Sozialministeriums für die Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit in Baden-Württemberg in Kraft treten, den Entwurf findet ihr hier.

Die wichtigsten Regelungen für die verbandliche Jugendarbeit sind:

  1. Bis einschließlich 30. November 2020 sind Angebote der Jugenderholung nicht gestattet.
  2. Angebote der außerschulischen Jugendbildung einschließlich deren Einrichtungen sind zulässig. Dabei gilt nach der allgemeinen Corona-Verordnung des Landes:
  • Einhaltung der Hygieneanforderungen nach § 4
  • Erstellung eines Hygienekonzepts nach § 5
  • Datenerhebung nach § 6
  • Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7
  • Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen nach § 8

Nach der Verordnung des Sozialministeriums für die Kinder- und Jugendarbeit müssen bei Veranstaltungen (max. 100 Teilnehmende) verpflichtend Untergruppen mit bis zu 30 Personen gebildet werden. Zwischen den Gruppen gilt eine Empfehlung zum Abstandhalten. Weiter steht in dieser Verordnung zur Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit:

  • Ab dem 11. Lebensjahr gilt zwischen 6 und 22 Uhr eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Fluren, in Toiletten und Treppenhäusern, sowie auf Flächen, auf denen die Abstandsempfehlung von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.
  • Bei Angeboten mit Übernachtung soll die Zusammensetzung der Belegung eines Übernachtungsraums über den Zeitraum des Angebots nicht verändert werden.

Je nach Kommune können erweiterte Beschränkungen z.B. für Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum bestehen.

“Außerschulische Jugendbildung?”

Es ist in der Jugendverbandsarbeit nicht einfach, Aktivitäten und Angebote eindeutig der außerschulischen Jugendbildung oder aber der Jugenderholung zuzuordnen. Eine weitere Ausdifferenzierung wird von der Verordnung nicht vorgenommen. Das bedeutet für die verbandliche Kinder- und Jugendarbeit, ihre Angebote in eigener Verantwortung zu verorten und diese Einordnung begründen zu können. Eine wichtige Hilfestellung kann dabei das Jugendbildungsgesetz für Baden-Württemberg bieten. Außerschulische Jugendbildung ist dort in § 1, Absatz 2 definiert: „Die außerschulische Jugendbildung wird von den Interessen und Bedürfnissen junger Menschen bestimmt. Sie beruht vor allem auf ehrenamtlicher Tätigkeit. Sie trägt mit jugendgemäßen Mitteln dazu bei, den jungen Menschen zur Selbstverwirklichung, zur Verantwortlichkeit und zur aktiven Mitgestaltung der Gesellschaft sowie zur Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Pflichten im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu befähigen. Ein besonderes Ziel ist die Entwicklung von Toleranz gegenüber Menschen anderer Lebensweise, Herkunft und Weltanschauung sowie gegenüber Menschen mit Behinderungen. Ein weiteres Ziel ist die Förderung der Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen sowie von Frauen und Männern.“

Werdet bitte in der aktuellen Situation in den Jugendverbänden besonders verantwortungsvoll aktiv.