Das erweiterte Führungszeugnis in der Jugendverbandsarbeit:

Sicherlich hat auch ihr Verein eine Vereinbarung mit dem Kinder- und Jugendamt, die regelt, für welche Tätigkeiten ein ‘erweitertes Führungszeugnis’ vorgelegt werden soll.  Welche Tätigkeiten betroffen sind, entscheiden Sie mit einer beiliegenden Entscheidungshilfe.
Sie dürfen die Führungszeugnisse nicht behalten und müssen die Ehrenamtlichen ausschließen, die bestimmte Straftaten im Führungszeugnis stehen haben. Eine Wiedervorlage des Führungszeugnisses erfolgt alle fünf Jahre.


Terminvereinbarung für die zentrale Einsichtnahme

Terminvereinbarung über Termin-Tool

Grundlage

Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) verpflichtet Träger der freien Jugendarbeit (Jugend- und Sportverbände) dafür Sorge zu tragen, dass keine Personen bei ihnen pädagogisch tätig sind, die wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt wurden. Dies soll durch die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis geschehen.

Was ist ein erweitertes Führungszeugnis?

Ein Führungszeugnis gibt Auskunft über mögliche Vorstrafen, die beim Bundeszentralregister gespeichert sind. Erfasst werden Deutsche und in Deutschland gemeldete Personen über 14 Jahren. Es listet Verurteilungen und Strafverfahren mit bestimmten Fristen und Einschränkungen auf.

Ein erweitertes Führungszeugnis listet Verurteilungen ohne Einschränkungen auf, dies betrifft insbesondere für die Kinder- und Jugendarbeit relevante Bereiche des Sexualstrafrechts.

Wer braucht ein erweitertes Führungszeugnis?

Träger der freien Jugendhilfe müssen von Ehrenamtliche oder nebenamtliche Mitarbeiter/innen (= ohne festen Arbeitsvertrag, z.B. Honorarkräfte) ein erweitertes Führungszeugnis einsehen, wenn sie bestimmte Tätigkeiten ausüben.
Welche Tätigkeiten das sind, wird in einer Vereinbarung mit dem zuständigen Jugendamt festgelegt. Grundsätzlich aber grenzt §72a SGB VIII Tätigkeiten ein, bei denen die betreffende Person „beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.“ Außerdem wird dabei noch nach  „Art, Intensität und Dauer des Kontakts“ differenziert, um Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.
Welche Tätigkeiten das im jeweiligen Fall sind entscheidet der Verein selbständig und unabhängig mithilfe einer der Vereinbarung beiliegenden Entscheidungshilfe.
Wer nicht in Deutschland gemeldet ist und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat, wird im Bundeszentralregister nicht geführt und kann kein Führungszeugnis vorlegen. Auch spontane Helfer/innen schaffen es oft nicht, rechtzeitig ein Führungszeugnis vorzulegen. Für diese Fälle empfiehlt sich die Verwendung einer Verpflichtungserklärung.

Wie erhält man ein erweitertes Führungszeugnis?

Ein Auszug aus dem Führungszeugnis kann bei den Meldebehörden (Bürgerämter) angefordert werden. Das ist persönlich oder schriftlich möglich. Auch online kann ein Auszug beantragt werden.

Für ein erweitertes Führungszeugnis benötigt der/die Antragsteller/in eine schriftliche Bestätigung der Einsatzstelle, dass die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach §72a SGB VIII erforderlich ist. Das erweiterte Führungszeugnis kostet eigentlich 13€; bestätigt die Einsatzstelle die ehrenamtliche Tätigkeit bei Beantragung (Vorlage im Leitfaden S.10), so kann die Gebühr erlassen werden. Für nebenamtlich Tätige (z.B. Honorarkräfte) gibt es keine Erstattungsmöglichkeit.
Die Erstellung dauert 1-2 Wochen. Das Führungszeugnis wird an die Privatadresse geschickt.

Was muss bei der Einsicht beachtet werden?

Sie dürfen die erweiterten Führungszeugnisse nur einsehen, nicht aber behalten (auch nicht in Kopie). Die Einsichtnahme muss jedoch dokumentiert werden. Zum Beispiel mithilfe einer Excel-Datei (Vorlage im Leitfaden S. 14).
Hierzu sind jedoch nur der Name der Person, das Datum des Führungszeugnisses, das Datum der Einsichtnahme und die Tatsache, ob eine relevanten Eintragungen nach §72a SGB VIII vorliegt, erfasst werden. Spätestens 6 Monate nach Beendigung der Tätigkeit müssen auch diese Daten wieder gelöscht werden. Das gleiche gilt, wenn die Tätigkeit aufgrund einer Vorstrafe abgelehnt wird.
Das Führungszeugnis darf nicht älter als drei Monate sein und muss nach fünf Jahren erneut vorgelegt werden.

Setzen Sie den Ehrenamtlichen auf jeden Fall eine Frist! Wer eine Eintragung im Führungszeugnis hat, wird viele Gründe finden, warum er oder sie es nicht vorlegen kann. Setzen Sie den oder die Ehrenamtliche nach dieser Frist nicht mehr ein, bis ein Führungszeugnis beigebracht worden ist.

Dokumente und Unterlagen, die Ihnen die Einsichtnahme erleichtern finden Sie hier.

Mehr Details zum Führungszeugnis auf der Seite des Bundeszentralgregisters: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inland/FAQ_node.html

Servicestelle zentrale Einsichtnahme

Wir schauen für Sie ins erweiterte Führungszeugnis!

Die Servicestelle kann von allen Vereinen und Ehrenamtlichen in Heidelberg genutzt werden. Das schützt Ihre Privatsphäre und beugt der Gerüchteküche im Verein vor.

Kommen Sie zu uns oder wir zu Ihnen?

Einzelne Ehrenamtliche können ihr Führungszeugnis bei der Servicestelle vorzeigen.
Auf Anfrage des Vereins kommen wir aber auch zu Ihrem Vereinsgelände und sehen gleich mehrere Führungszeugnisse ein.

Werden wir alle Verpflichtungen los?

Die Servicestelle kann den Vereinen leider nicht alle Verpflichtungen abnehmen, die durch den §72a SGB VIII entstehen. Die Vereine sind weiterhin in der Pflicht, die Einsichtnahmen zu dokumentieren und sicherzustellen, dass alle relevanten Ehrenamtlichen ein Führungszeugnis vorgelegt haben.

Warum sollte ich den Service nutzen?

Die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis berührt die Privatsphäre von Ehrenamtlichen und kann das Vereinsleben belasten: in den Führungszeugnissen können Eintragungen stehen, die für Ihre Arbeit völlig irrelevant sind (z.B. wegen Ladendiebstahls), längst verjährt und nicht zum Ausschluss herangezogen werden dürfen. Werden solche Inhalte bekannt, oder drohen bekannt zu werden, verlassen Ehrenamtliche oft lieber den Verein, obwohl sie gute Arbeit leisten.

Die gesetzliche Pflicht der Einsichtnahme kann aber durch den Service Einsichtnahme erfüllt werden. Der Mitarbeitende ist durch seien Vertrag zur Geheimhaltung verpflichtet und stehen in keiner regelmäßigen Beziehung zu Ihnen. Diese Anonymität schützt Ihre Privatsphäre.

Wie läuft die Einsichtnahme ab?

Möglichkeit 1: Einsichtnahme mehrerer Zeugnisse im Vereinshaus
  1. Senden Sie die Aufforderung, ein Führungszeugnis vorzulegen, an Ihre Ehrenamtlichen. Vorlagen hier. Wichtig: Sie brauchen eine komplette Liste der betreffenden Personen.
  2. Vereinbaren Sie einen Termin zur Einsichtnahme mit dem SJR. Er sollte zwischen 4 und 8 Wochen nach der Aufforderung liegen.
  3. Laden Sie die Ehrenamtlichen mit ihren Führungszeugnissen zum vereinbarten Termin in Ihr Vereinshaus/Turnhalle o.ä.
  4. Der Servicemitarbeiter des SJR kommt zu Ihnen und sieht die Führungszeugnisse ein. Er notiert auf Ihrer Liste, ob relevante Eintragungen vorliegen.
  5. Der Service übernimmt in dem Fall auch die Dokumentation der Einsichtnahme für die Vereine – auf deren Computer. Die Vereine stehen weiterhin in der Pflicht, zu überprüfen, für welche Tätigkeiten ein Führungszeugnis vorgelegt werden muss und wer dies bereits getan hat.
  6. Fehlende Führungszeugnisse müssen Sie umgehend einfordern und die betreffenden Personen nach einer Übergangsfrist für die Tätigkeit beurlauben. Tun Sie dies nicht, nutzen Intensivtäter dies aus.
Möglichkeit 2: Ehrenamtliche kommen zum ‘Haus am Harbigweg’ (Stadtjugendring) um ihr Zeugnis vorzulegen.
  1. Sie gehen mit der Aufforderung Ihres Vereins zum Bürgeramt und bestellen ein Führungszeugnis. Es wird Ihnen binnen 7 Tagen zugestellt.
  2. Sie vereinbaren einen Termin beim SJR.
  3. Zwei Mitarbeiter des SJR sehen Ihr Führungszeugnis ein und stellen Ihnen eine Bescheinigung aus.
  4. Sie legen die Bescheinigung bei Ihrem Verein anstelle des Führungszeugnisses vor.
Möglichkeit 3: Ehrenamtliche legen online ihr Zeugnis vor.
  1. Sie gehen mit der Aufforderung Ihres Vereins zum Bürgeramt und bestellen ein Führungszeugnis. Es wird Ihnen binnen 7 Tagen zugestellt.
  2. Sie vereinbaren einen Termin beim SJR.
  3. Zwei Mitarbeiter des SJR sehen Ihr Führungszeugnis online ein und senden Ihnen eine Bescheinigung zu.
  4. Sie legen die Bescheinigung bei Ihrem Verein anstelle des Führungszeugnisses vor.

Was kostet die Einsichtnahme?

Der Service ist kostenlos.

Was passiert, wenn eine Eintragung im Führungszeugnis steht?

Das kommt darauf an, ob diese Eintragung im §72a SGB VIII genannt wird. Wenn ja, dann kann die Einsichtnahme nicht bestätigt werden. Dieser Umstand wird dann dem Vorstand genannt. Die betroffene Person darf dann nicht in der Kinder- und Jugendarbeit tätig werden!

Wenn es sich um eine andere Vorstrafe handelt, ist sie nicht relevant. Die Einsichtnahme wird genauso bestätigt, wie ohne Eintragungen. Der Verein erfährt nicht, dass es Vorstrafen gibt.

Terminvereinbarung

Frau Josefine Hiersche · Hausleitung
Telefon: +49 6221 674 0660 · E-Mail: hiersche@sjr-hd.de